Gemäss den Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 und den damit eingereichten Unterlagen hatte der Kläger auch im Scheidungsverfahren der Parteien behauptet, er bewohne einen eigenen Hausteil. Das Bezirksgericht Q._____ forderte daraufhin von D._____ sowie von der Einwohnergemeinde S._____ schriftliche Auskünfte (Art. 190 ZPO) an. Die Fragen des Gerichts wurden von der Einwohnergemeinde wie folgt beantwortet: Die Liegenschaft sei nicht in zwei Wohnungen unterteilt. Betreffend die Frage, ob die Liegenschaft über zwei Küchen, mehrere Bäder und separate Eingänge verfüge und wie viele Zimmer sie habe, wurde auf die miteingereichten Grundrisspläne verwiesen.