5.2.2. Konkubinat Im Berufungsverfahren macht die Beklagte als Novum geltend, der Kläger wohne seit dem 1. Januar 2025 mit seiner Partnerin D._____ an der […] in S._____ im Konkubinat (Eingabe vom 23. Dezember 2024). Mit Eingabe vom 14. April 2025 brachte der Kläger vor, das Haus sei in zwei Teile aufgeteilt, wovon er einen eigenen Hausteil resp. eine separate Wohnung bewohne. Somit bestehe kein Konkubinat. Dies erscheint nicht glaubhaft (E. 1.3 oben). Gemäss den Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 und den damit eingereichten Unterlagen hatte der Kläger auch im Scheidungsverfahren der Parteien behauptet, er bewohne einen eigenen Hausteil.