5.2. Bedarf Kläger 5.2.1. Betreibungsrechtliches oder familienrechtliches Existenzminimum Beim Kläger, der eine verminderte Leistungsfähigkeit wegen der Geburt seines ausserehelichen Sohnes E._____ geltend macht, ist lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 135 III 66) zu berücksichtigen (E. 4 oben), falls er unter Einbezug von E._____ und seiner neuen Lebenssituation nicht in der Lage wäre, der Beklagten und C._____ den Ehe- gatten- und Barunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 30. April 2020 weiterhin zu bezahlen. Die Reduktion von C._____ Betreuungsunterhalt ist auf die Erhöhung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten zurückzuführen.