Ein Ehegatte, der mit einer Drittperson ein aussereheliches Kind zeugt, hat die daraus resultierende verminderte Leistungsfähigkeit aber grundsätzlich selbst auszugleichen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2014.101 vom 11. August 2014 E. 5.2 und ZSU.2014.127 vom 29. Oktober 2014 E. 6.4.2.2). Die Anforderungen an die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Elternteils eines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes sind dabei im Vergleich zu jenen im Falle eines vorehelichen Kindes verschärft.