Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist daher auch der Bar- und (allenfalls) Betreuungsbedarf von Kindern des betreffenden Elternteils aus einer anderen Beziehung zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2019.47 vom 16. September 2019 E. 5.4.2). Ein Ehegatte, der mit einer Drittperson ein aussereheliches Kind zeugt, hat die daraus resultierende verminderte Leistungsfähigkeit aber grundsätzlich selbst auszugleichen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2014.101 vom 11. August 2014 E. 5.2 und ZSU.2014.127 vom 29. Oktober 2014 E. 6.4.2.2).