4. Aussereheliches Kind Der Kindesunterhalt geht dem Unterhalt des Ehegatten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind sodann im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist daher auch der Bar- und (allenfalls) Betreuungsbedarf von Kindern des betreffenden Elternteils aus einer anderen Beziehung zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2019.47 vom 16. September 2019 E. 5.4.2).