3. Abänderungsvoraussetzungen 3.1. Rechtliches Die Vorinstanz führte aus, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 179 ZGB). Insbesondere legte sie dar, wie bei Erhöhung der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils vorzugehen ist (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.1 des angefochtenen Entscheids wird verwiesen.