2.4. Kläger Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe D._____ Bedarf "korrekterweise" der Scheidungskonvention entnommen. Sie verdiene gemäss ihren (in erster Instanz noch nicht vorgelegenen) Lohnabrechnungen August und September 2024 (Stellenantritt: 1. August 2024) monatlich netto nur Fr. 1'400.00 inkl. 13. Monatslohn resp. zzgl. H._____ Betreuungsunterhalt Fr. 2'300.00. Damit sei ein Betreuungsunterhalt für E._____ von mindestens Fr. 475.00 gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe seinen Überschuss zurecht zwischen ihm, der Beklagten, E._____ und C._____ aufgeteilt (Berufungsantwort, S. 3 ff.). -8-