(50 %-Pensum) und einem Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 3'080.00 ausgegangen worden. Damit hätten D._____ zur Deckung ihres Bedarfs Fr. 305.00 gefehlt. Einerseits reduziere sich dieser Betrag durch die Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils von E._____, erhöhe sich aber durch das minim geringere Einkommen nach E._____ Geburt (Fr. 1'800.00 [30 %-Pensum]). Die Reduktion des Pensums sei aufgrund des Schulstufenmodells, welches auch gegenüber dem nichtehelichen Kind E._____ gelte, nicht zu beanstanden. Ausserdem sei – da ein Überschuss resultiere – auch D._____ der "erweiterte Grundbedarf" (inkl. Steuern) zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Der Kläger verfüge über einen genü-