Dies ergab gemäss Vorinstanz folgende "neue finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien" (Einkommen minus "Grundbedarf"): Für den Kläger resultierte (unter Ausklammerung der Steuern) ein Überschuss von Fr. 2'710.00 und für die Beklagte (unter Mitberücksichtigung der Steuern) ein Manko von Fr. 336.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4). Bei der Beklagten bestehe eine "relevante Erhöhung der Deckung des Eigenbedarfs" (Manko gemäss Eheschutzentscheid noch Fr. 905.00) (angefochtener Entscheid, E. 3.5.1, S. 12 f.).