Die Beklagte wandte ein, E._____ Mutter könne sich nicht auf das Schulstufenmodell berufen, die Geburt sei nicht kausal für deren Manko (weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei), und es seien die Unterhaltsbeiträge nicht zu reduzieren, da der Kläger E._____ Unterhalt aus seinem Überschuss bezahlen könne (act. 25 und 54).