Diese Pflicht dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses (E. 1.3 unten) als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5). Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt für die Sachverhaltsfeststellung zwar nur die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2).