296 Abs. 1 ZPO), jeweils auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), zum Tragen. Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen und entscheidwesentlichen Elemente, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, in Betracht zu ziehen und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (vgl. BGE 150 III 387 E. 5.1).