1.2. Untersuchungsmaxime Bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes kommt nebst der Offizialmaxime, nach welcher das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, aufgrund derer der Sachverhalt von Amtes zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), jeweils auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), zum Tragen.