3.4. Der obergerichtliche Instruktionsrichter forderte den Kläger mit Verfügung vom 2. April 2025 auf, Belege über seine aktuellen Wohnkosten einzureichen. 3.5. Mit Eingaben vom 10. und 24. April 2025 sowie vom 15. Mai 2025 (Beklagte) bzw. vom 14. April 2025 und 1. Mai 2025 (Kläger) äusserten sich die Parteien zur Wohnsituation des Klägers und reichten weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: