und ihr persönlich Unterhalt von Fr. 525.00 pro Monat (Disp.-Ziff. 5) zu bezahlen. Bei einem tieferen Kinderunterhalt als beantragt sei der Ehegattenunterhalt um die Differenz zu erhöhen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen (Disp.-Ziff. 4), und er sei zu verpflichten, ihr für das Verfahren erster Instanz eine Parteientschädigung in (gerichtlich festgesetzter) Höhe von Fr. 3'006.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5).