2.3. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Beklagte, der Kläger sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020 zu verpflichten, ab 5. März 2024 für C._____ monatlichen Unterhalt von Fr. 1'680.00 (inkl. Fr. 987.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. Familienzulage) und ihr persönlich Unterhalt von Fr. 160.00 pro Monat zu bezahlen. Bei einem tieferen Kinderunterhalt als beantragt sei der Ehegattenunterhalt um den Differenzbetrag zu erhöhen. 2.4. An der Verhandlung vom 20. August 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien angehört und D._____ (die neue Lebenspartnerin des Klägers) als Zeugin befragt.