1. Die Parteien heirateten am 4. August 2018 und leben seit dem 4. April 2019 getrennt. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2018) hervor. Das Gerichtspräsidium Q._____ regelte mit Eheschutzentscheid vom 30. April 2020 (SF.2019.12) das Getrenntleben der Parteien und verpflichtete den Kläger insbesondere, der Beklagten ab 1. November 2019 an den Unterhalt von C._____ monatlich Fr. 1'635.00 (davon Fr. 905.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. Kinderzulage) und ihr persönlich Fr. 270.00 pro Monat zu bezahlen. Am 25. Januar 2022 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ die Ehescheidungsklage (OF.2022.4) ein.