Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.221 (SF.2024.12) Art. 34 Entscheid vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtanwalt David Fuhrer, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfah- rens (Abänderung Eheschutzurteil) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 4. August 2018 und leben seit dem 4. April 2019 getrennt. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2018) her- vor. Das Gerichtspräsidium Q._____ regelte mit Eheschutzentscheid vom 30. April 2020 (SF.2019.12) das Getrenntleben der Parteien und verpflich- tete den Kläger insbesondere, der Beklagten ab 1. November 2019 an den Unterhalt von C._____ monatlich Fr. 1'635.00 (davon Fr. 905.00 Betreu- ungsunterhalt; zzgl. Kinderzulage) und ihr persönlich Fr. 270.00 pro Monat zu bezahlen. Am 25. Januar 2022 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ die Ehescheidungsklage (OF.2022.4) ein. 2. 2.1. Am 5. März 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020. Er sei zu verpflichten, der Beklagten an C._____ Unterhalt monatlich Fr. 1'126.00 (davon Fr. 576.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, jedoch sei kein per- sönlicher Unterhaltsbeitrag geschuldet. 2.2. Mit Verfügungen vom 15. März 2024 bewilligte das Gerichtspräsidium Q._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Beklagte, der Kläger sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020 zu ver- pflichten, ab 5. März 2024 für C._____ monatlichen Unterhalt von Fr. 1'680.00 (inkl. Fr. 987.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. Familienzulage) und ihr persönlich Unterhalt von Fr. 160.00 pro Monat zu bezahlen. Bei ei- nem tieferen Kinderunterhalt als beantragt sei der Ehegattenunterhalt um den Differenzbetrag zu erhöhen. 2.4. An der Verhandlung vom 20. August 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien angehört und D._____ (die neue Lebenspart- nerin des Klägers) als Zeugin befragt. 2.5. Am 6. September 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____: " 1. In Abänderung von Ziff. 4.2 des [Eheschutzentscheids] vom 30. April 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an [C._____ Un- terhalt ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus Fr. 1'160.00 (inkl. Fr. 340.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulage] zu bezahlen. -3- 2. In Abänderung von Ziff. 5 des [Eheschutzentscheids] vom 30. April 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der [Gesuchsgegnerin] an den persön- lichen Unterhalt ab dem 1. Oktober 2024 monatlich vorschüssig Fr. 240.00 zu bezahlen. 3. [Abweisen darüber hinaus gehender oder anderer Rechtsbegehren] 4. 4.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 110.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 2'610.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'305.00 auf- erlegt. 4.2. Die Gerichtskostenanteile der Parteien gehen infolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Par- teien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 13. September 2024 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob die Beklagte am 23. September 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beantragt: Der Klä- ger sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides (Disp.-Ziff. 1 und 2) resp. des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020 (Disp.-Ziff. 4.2 und 5) zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2024 für C._____ monatlichen Unterhalt von Fr. 1'300.00 (inkl. Fr. 336.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. Kinderzulage) (Disp.-Ziff. 4.2) und ihr persönlich Unterhalt von Fr. 525.00 pro Monat (Disp.-Ziff. 5) zu bezahlen. Bei einem tieferen Kinderunterhalt als beantragt sei der Ehegattenunterhalt um die Differenz zu erhöhen. Die erstinstanzli- chen Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen (Disp.-Ziff. 4), und er sei zu verpflichten, ihr für das Verfahren erster Instanz eine Parteientschä- digung in (gerichtlich festgesetzter) Höhe von Fr. 3'006.25 (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). 3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2024 beantragte der Kläger die kos- tenfällige Abweisung der Berufung sowie einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'000.00) von der Beklagten; eventuell die unentgeltliche Rechtspflege. -4- 3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Prozesskostenvorschussbegehrens. Zudem machte sie Neue- rungen (Konkubinat des Klägers mit D._____) geltend und reichte mit Ein- gaben vom 23. Dezember 2024 und 22. Januar 2025 diesbezüglich Unter- lagen ein. 3.4. Der obergerichtliche Instruktionsrichter forderte den Kläger mit Verfügung vom 2. April 2025 auf, Belege über seine aktuellen Wohnkosten einzu- reichen. 3.5. Mit Eingaben vom 10. und 24. April 2025 sowie vom 15. Mai 2025 (Be- klagte) bzw. vom 14. April 2025 und 1. Mai 2025 (Kläger) äusserten sich die Parteien zur Wohnsituation des Klägers und reichten weitere Unterla- gen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 1.1. Allgemein Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Be- gründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Untersuchungs- und der Offi- zialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (E. 1.2 unten) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), wobei auf- grund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt Fest- stellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Dis- kussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). -5- 1.2. Untersuchungsmaxime Bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes kommt nebst der Offizialma- xime, nach welcher das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, auf- grund derer der Sachverhalt von Amtes zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), jeweils auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2), zum Tragen. Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen und entscheidwesentlichen Ele- mente, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, in Betracht zu ziehen und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (vgl. BGE 150 III 387 E. 5.1). Diese Pflicht dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses (E. 1.3 unten) als be- wiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vor- liegt (Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.5). Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt für die Sachverhaltsfeststellung zwar nur die Un- tersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) im Sinn der beschränkten bzw. sozia- len Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Aufgrund der Interde- pendenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kin- desunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). 1.3. Beweismass Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). 1.4. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwe- sentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und führen trotz al- ler Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pau- schalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist not- wendig (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). In Un- terhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4). 2. Vorinstanz / Parteien 2.1. Vorbringen in erster Instanz Der Kläger forderte, der Unterhalt von C._____ und der persönliche Unter- halt der Beklagten seien anzupassen, weil er und seine Partnerin (D._____) -6- am tt.mm. 2024 Eltern des gemeinsamen Sohnes E._____ geworden seien (act. 5). Die Beklagte wandte ein, E._____ Mutter könne sich nicht auf das Schulstufenmodell berufen, die Geburt sei nicht kausal für deren Manko (weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei), und es seien die Un- terhaltsbeiträge nicht zu reduzieren, da der Kläger E._____ Unterhalt aus seinem Überschuss bezahlen könne (act. 25 und 54). 2.2. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte zunächst "die aktuell massgebenden Einnahmen und Ausgaben". C._____ ungedeckten Barbedarf setzte sie auf Fr. 700.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 40.00, Gesundheitskosten Fr. 40.00, Drittbetreuung Fr. 150.00, Steuern Fr. 30.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 210.00) und den "erweiterten" Grundbe- darf für die Beklagte auf Fr. 3'076.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- ten Fr. 1'432.00, KVG Fr. 164.00, Berufsauslagen Fr. 80.00, Telekommu- nikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00) resp. für den Kläger auf Fr. 3'168.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- ten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 268.15, Telekommunikations- und Versiche- rungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 100.00) fest (angefochtener Ent- scheid, E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Das Einkommen des Klägers (als […] bei der F._____ AG, R._____) betrage monatlich netto Fr. 5'780.00; der Feuer- wehrsold, der schon im Eheschutzverfahren "um Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'200.00" gewesen sei, sei damals nicht berücksichtigt worden und ent- falle sowieso mit Alter 44. Die Beklagte arbeite 50 % im G._____ und ver- diene monatlich netto Fr. 2'740.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Dies ergab gemäss Vorinstanz folgende "neue finanzielle Leistungsfähig- keit der Parteien" (Einkommen minus "Grundbedarf"): Für den Kläger re- sultierte (unter Ausklammerung der Steuern) ein Überschuss von Fr. 2'710.00 und für die Beklagte (unter Mitberücksichtigung der Steuern) ein Manko von Fr. 336.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.3.4). Bei der Be- klagten bestehe eine "relevante Erhöhung der Deckung des Eigenbedarfs" (Manko gemäss Eheschutzentscheid noch Fr. 905.00) (angefochtener Ent- scheid, E. 3.5.1, S. 12 f.). Weiter berechnete die Vorinstanz E._____ (ungedeckten) Bedarf (Fr. 521.10 [Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 41.10, Steuern Fr. 30.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00]) und äusserte sich zur Einkommens- und Bedarfssituation seiner Mutter: Gemäss 'Ergänzendem Teil – Scheidungskonvention' vom 3. März 2020 im Scheidungsverfahren […], welcher zum Urteil erhoben worden sei, erhalte D._____ für ihren bei ihr wohnhaften Sohn H._____ (geb. tt.mm. 2017) von dessen Vater Fr. 1'450.00 Unterhalt (davon Fr. 900.00 Betreuungsunter- halt). "Damals" sei bei ihr von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'875.00 -7- (50 %-Pensum) und einem Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 3'080.00 ausge- gangen worden. Damit hätten D._____ zur Deckung ihres Bedarfs Fr. 305.00 gefehlt. Einerseits reduziere sich dieser Betrag durch die Be- rücksichtigung eines Wohnkostenanteils von E._____, erhöhe sich aber durch das minim geringere Einkommen nach E._____ Geburt (Fr. 1'800.00 [30 %-Pensum]). Die Reduktion des Pensums sei aufgrund des Schulstu- fenmodells, welches auch gegenüber dem nichtehelichen Kind E._____ gelte, nicht zu beanstanden. Ausserdem sei – da ein Überschuss resultiere – auch D._____ der "erweiterte Grundbedarf" (inkl. Steuern) zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Der Kläger verfüge über einen genü- gend grossen (Gesamt-)Überschuss, um den Bar- und Betreuungsunter- halt beider Kinder zu decken. Der Restüberschuss von Fr. 840.00 (Fr. 2'710.00 [bei Ausklammerung der Steuern] – Barbedarf C._____ Fr. 700.00 resp. E._____ Fr. 525.00 – Betreuungsunterhalt C._____ Fr. 340.00 resp. E._____ Fr. 305.00) sei im Verhältnis "grosse bzw. kleine Köpfe" auf die Parteien (je Fr. 240.00) sowie C._____ und E._____ (je Fr. 120.00) aufzuteilen (angefochtener Entscheid, E. 3.5.2). Damit resultiere für C._____ ein Unterhalt von Fr. 1'160.00 (Barunterhalt Fr. 820.00 [Fr. 700.00 + Fr. 120.00] + Betreuungsunterhalt Fr. 340.00). Da nach wie vor ein Überschuss resultiere, sei "dieser Anteil" (Fr. 240.00) der Beklagten als persönlicher Unterhalt zuzusprechen (angefochtener Ent- scheid E. 3.5.3 und E. 3.5.4). 2.3. Beklagte Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe vor Vorinstanz D._____ aktuellen Bedarf auf Fr. 2'578.00 beziffert. Die Zahl aus der Scheidungskonvention sei veraltet und nicht nachvollziehbar. Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 2'700.00 bestehe kein Raum für Betreuungsunterhalt für E._____. Die Beklagte sei bezüglich E._____ nur und soweit beistandspflichtig, als der Kläger E._____ Unterhalt nicht aus seinem Überschussanteil bezahlen könne. Damit sei der Überschuss nur auf sie, C._____ und E._____ aufzu- teilen (Berufung, S. 4 ff.). 2.4. Kläger Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe D._____ Bedarf "korrekter- weise" der Scheidungskonvention entnommen. Sie verdiene gemäss ihren (in erster Instanz noch nicht vorgelegenen) Lohnabrechnungen August und September 2024 (Stellenantritt: 1. August 2024) monatlich netto nur Fr. 1'400.00 inkl. 13. Monatslohn resp. zzgl. H._____ Betreuungsunterhalt Fr. 2'300.00. Damit sei ein Betreuungsunterhalt für E._____ von mindes- tens Fr. 475.00 gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe seinen Überschuss zu- recht zwischen ihm, der Beklagten, E._____ und C._____ aufgeteilt (Beru- fungsantwort, S. 3 ff.). -8- 3. Abänderungsvoraussetzungen 3.1. Rechtliches Die Vorinstanz führte aus, unter welchen Voraussetzungen Eheschutz- massnahmen abgeändert werden können (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 179 ZGB). Insbesondere legte sie dar, wie bei Erhöhung der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils vorzugehen ist (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.1 des angefoch- tenen Entscheids wird verwiesen. 3.2. Fazit Unbestritten liegt mit der Geburt von E._____ am tt.mm. 2024 ein Abände- rungsgrund, d.h. eine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor. Die Unterhaltsberechnung (bzw. die Berechnungselemente des abzuändern- den Entscheids) ist daher "auf den neusten Stand" (Urteil des Bundesge- richts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1) zu bringen. 4. Aussereheliches Kind Der Kindesunterhalt geht dem Unterhalt des Ehegatten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind so- dann im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen ist daher auch der Bar- und (allenfalls) Betreuungsbedarf von Kindern des betreffenden Elternteils aus einer anderen Beziehung zu berücksichti- gen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2019.47 vom 16. September 2019 E. 5.4.2). Ein Ehegatte, der mit einer Drittperson ein aussereheliches Kind zeugt, hat die daraus resultierende verminderte Leis- tungsfähigkeit aber grundsätzlich selbst auszugleichen (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2014.101 vom 11. August 2014 E. 5.2 und ZSU.2014.127 vom 29. Oktober 2014 E. 6.4.2.2). Die Anforde- rungen an die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Steigerung der Leis- tungsfähigkeit des Elternteils eines ausserhalb der Ehe geborenen Kindes sind dabei im Vergleich zu jenen im Falle eines vorehelichen Kindes ver- schärft. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat seine persönlichen Bedürf- nisse einzuschränken und kann sich dazu gezwungen sehen, in der Freizeit das zusätzlich benötigte Einkommen zu erzielen. Wenn kein genügender Unterhalt erhältlich gemacht werden kann, wird dem hauptbetreuenden El- ternteil im Vergleich zu einem gemeinsame Kinder betreuenden Ehegatten bedeutend früher – in der Regel spätestens nach dem ersten Altersjahr des Kindes – die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet (HAUS- HEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 N. 128 ff.; COSKUN IVANOVIC/MAIER, Unterhaltsfestsetzung in Fort- setzungsfamilien – ein Leitfaden für die Praxis, in: FamPra.ch 2/2025 S. 308 ff., S. 316; STOLL, Betreuungsunterhalt, Diss. 2024, Rz. 381; BGE 144 III 481 E. 4.7.5). -9- 5. Prüfung der Einwendungen der Parteien 5.1. (Grundsätzlich) unbestritten Der für C._____ und E._____ ermittelte (ungedeckte) Barbedarf (E. 2.2 oben) ist unbestritten; ebenso das Einkommen der Beklagten (Berufung, S. 7). 5.2. Bedarf Kläger 5.2.1. Betreibungsrechtliches oder familienrechtliches Existenzmini- mum Beim Kläger, der eine verminderte Leistungsfähigkeit wegen der Geburt seines ausserehelichen Sohnes E._____ geltend macht, ist lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 135 III 66) zu berücksichti- gen (E. 4 oben), falls er unter Einbezug von E._____ und seiner neuen Le- benssituation nicht in der Lage wäre, der Beklagten und C._____ den Ehe- gatten- und Barunterhalt gemäss Eheschutzentscheid vom 30. April 2020 weiterhin zu bezahlen. Die Reduktion von C._____ Betreuungsunterhalt ist auf die Erhöhung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten zurückzu- führen. Wie zu zeigen sein wird (E. 6.3 unten), verfügt der Kläger über aus- reichend Mittel, um seinen bisherigen (Beklagte, C._____) und neuen (E._____) Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, weshalb auch er (wie die Beklagte) Anspruch auf die Erweiterung seines Bedarfs um die Steuern sowie um eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (E. 2.2 oben) hat. 5.2.2. Konkubinat Im Berufungsverfahren macht die Beklagte als Novum geltend, der Kläger wohne seit dem 1. Januar 2025 mit seiner Partnerin D._____ an der […] in S._____ im Konkubinat (Eingabe vom 23. Dezember 2024). Mit Eingabe vom 14. April 2025 brachte der Kläger vor, das Haus sei in zwei Teile auf- geteilt, wovon er einen eigenen Hausteil resp. eine separate Wohnung be- wohne. Somit bestehe kein Konkubinat. Dies erscheint nicht glaubhaft (E. 1.3 oben). Gemäss den Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 und den damit eingereichten Unterlagen hatte der Klä- ger auch im Scheidungsverfahren der Parteien behauptet, er bewohne ei- nen eigenen Hausteil. Das Bezirksgericht Q._____ forderte daraufhin von D._____ sowie von der Einwohnergemeinde S._____ schriftliche Aus- künfte (Art. 190 ZPO) an. Die Fragen des Gerichts wurden von der Einwoh- nergemeinde wie folgt beantwortet: Die Liegenschaft sei nicht in zwei Woh- nungen unterteilt. Betreffend die Frage, ob die Liegenschaft über zwei Kü- chen, mehrere Bäder und separate Eingänge verfüge und wie viele Zimmer sie habe, wurde auf die miteingereichten Grundrisspläne verwiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die Liegenschaft im Erdgeschoss über eine Küche, ein Wohnzimmer mit Essplatz, ein Bad/WC, eine Dusche/WC, ein Büro so- wie ein Elternschlafzimmer und im Obergeschoss über drei weitere Zimmer verfügt. Im Untergeschoss gibt es keine Wohnräume. Die Liegenschaft ver- fügt auch nur über einen Eingang. D._____ weigerte sich, die Fragen des - 10 - Gerichts zu ihrer Wohnsituation resp. derjenigen des Klägers zu äussern und sich ihre Antworten von ihrem Vater als Vermieter der Liegenschaft und Verfasser der vom Kläger eingereichten Mietverträge (Beilagen 1 und 3 zur Eingabe des Klägers vom 14. April 2025) bestätigen zu lassen; sie beliess es im Wesentlichen dabei, der Beklagten Geldgier vorzuwerfen (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Beklagten vom 10. April 2025). Aufgrund der Ausführungen der Einwohnergemeinde S._____ und mit Blick auf die Grundrisspläne ist davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2025 mit D._____ in einem Konkubinat lebt. An dieser Beurteilung vermö- gen weder die dem Gericht vorgelegten Mietverträge für die Hausteile A und B noch die Hausrat-/Haftpflichtversicherung betreffend "[…]" (Beilagen zur Eingabe des Klägers vom 14. April 2025) etwas zu ändern. Auch mit den mit Eingabe vom 1. Mai 2025 eingereichten Fotos (Nasszellen vor und während des Umbaus; Zimmer), seinen Ausführungen zur angeblichen Be- legung der Zimmer und der Bäder und dem Hinweis auf den "Doppelbrief- kasten" vermag der Kläger nicht zu plausibilieren, dass er mit seiner Part- nerin D._____ nicht in einem Konkubinat, in dessen Rahmen er von Syner- gien profitieren kann, lebt. 5.2.3. Wohnkosten Gestützt auf die Mietverträge (Beilagen 1 und 3 zur Eingabe des Klägers vom 14. April 2025) soll sich der Mietzins für die Liegenschaft an der […] auf insgesamt Fr. 2'950.00 (inkl. Garagenplatz, Aussenabstellplatz und Ne- benkosten) belaufen, was für ein Einfamilienhaus mit fünf Wohnräumen plausibel und nicht übersetzt erscheint. Bringt man davon die Wohnkosten- anteile für H._____ und E._____ (2x Fr. 250.00; vgl. E. 2.2 und E. 5.1 oben) in Abzug, verbleiben Fr. 2'450.00 (Fr. 2'950.00 – Fr. 500.00). Lebt ein Ehegatte mit einem neuen Partner in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft zusammen, werden ihm praxisgemäss nur die halben (effektiven) Wohnkosten in seinem Notbedarf eingesetzt (vgl. Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2019.138 vom 28. November 2019 E. 7.1.2.3). Auf den Kläger entfällt somit ein Anteil von Fr. 1'225.00 (Fr. 2'450.00 / 2). 5.2.4. Grundbetrag Entsprechend der tatsächlichen Lebenssituation ist im Bedarf des Klägers sodann ab 1. Januar 2025 (Konkubinat) praxisgemäss nur noch der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2020.69 vom 24. August 2020 E. 4.2). 5.2.5. Fazit Beim Kläger resultiert ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von (rund) Fr. 3'070.00 (gemäss Vorinstanz) bis 31. Dezember 2024 resp. von (rund) Fr. 2'440.00 (bei einem um Fr. 350.00 tieferen Grundbetrag und um Fr. 275.00 reduzierten Wohnkosten) ab 1. Januar 2025, welches allerdings je um die Steuern sowie eine Kommunikations- und - 11 - Versicherungspauschale (je Fr. 100.00) zu erhöhen ist, weil es die Mittel des Klägers zulassen (E. 5.2.1 oben, E. 5.5 und E. 6.3 unten). Es ist somit von einem erweiterten Grundbedarf des Klägers von Fr. 3'270.00 (bis 31. Dezember 2024) resp. von Fr. 2'640.00 (ab 1. Januar 2025) auszuge- hen. 5.3. Bedarf Beklagte Die Mutmassungen des Klägers in seiner Eingabe vom 14. April 2025, wo- nach der Partner der Beklagten ebenfalls regelmässig bei ihr wohnen dürfte und auch ihre Mutter viel Zeit in der Wohnung der Beklagten verbringe bzw. dort übernachte, sind nicht weiter zu vertiefen. Bloss sporadische Über- nachtungen von Drittpersonen haben keine Auswirkungen auf die anzu- rechnenden Wohnkosten resp. den anzurechnenden Grundbetrag. 5.4. Verhältnisse D._____ 5.4.1. Bedarf Im Gesuch vom 5. März 2024 (act. 8) bezifferte der Kläger den aktuellen Bedarf seiner Lebenspartnerin D._____ auf Fr. 2'578.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'450.00 abzgl. 2 Wohnkostenanteile à Fr. 250.00, KVG Fr. 278.00). Für die Vorinstanz bestand insofern keine Veranlassung, auf die veralteten Zahlen aus der Scheidungskonvention vom 3. März 2020 abzustellen. Die Untersuchungsmaxime (E. 1.2 oben) gebietet jedoch folgende Korrekturen: Zum einen ist bis am 31. Dezember 2024 nur ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (nicht Fr. 1'350.00) zu berück- sichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1), und ab dem 1. Januar 2025 ist zufolge des Konkubinats mit dem Kläger (E. 5.2.2 oben) nur noch ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen (E. 5.2.4 oben). Die Wohnkosten im relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2024 sind sodann mit Fr. 1'225.00 zu veranschla- gen (E. 5.2.3 oben). Zusammengefasst beträgt der betreibungsrechtliche Bedarf von D._____ bis zum 31. Dezember 2024 gerundet Fr. 2'700.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'225.00, KVG Fr. 278.00) und ab dem 1. Januar 2025 gerundet Fr. 2'350.00 (Grundbetrag neu Fr. 850.00). Für dessen Erweiterung um die Steuern sowie einer Kommu- nikations- und Versicherungspauschale bestehen die gleichen Vorausset- zungen wie beim Kläger (E. 5.2.1 oben). Diese sind grundsätzlich erfüllt (E. 6.3 unten; vgl. aber E. 5.4.3 unten). 5.4.2. Einkommen Die Vorinstanz rechnete D._____ gestützt auf deren Angaben im Rahmen ihrer Zeugenbefragung am 20. August 2024 (act. 47) ab 1. Oktober 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'800.00 an (E. 2.2 oben). Inwie- fern ihrem schwankenden Einkommen besser Rechnung getragen würde, wenn selektiv auf die ersten beiden Lohnabrechnungen der Monate August und September 2024 abgestützt und so von einem durchschnittlichen Ein- kommen von Fr. 1'400.00 (E. 2.4 oben) ausgegangen würde, ist nicht - 12 - ersichtlich. Dies umso weniger, als D._____ ihr Einkommen selbst mit Fr. 1'800.00 bezifferte. Dass der Kläger keine weiteren Lohnabrechnungen von D._____ einreichte, fällt auf ihn zurück, denn auch bei Geltung der Un- tersuchungsmaxime (E. 1.2 oben) obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). 5.4.3. Kein Manko D._____ erhält für H._____ vom leiblichen Vater Betreuungsunterhalt, un- ter dessen Mitberücksichtigung sie (wirtschaftlich) über Mittel von monat- lich Fr. 2'700.00 (Fr. 1'800.00 + Fr. 900.00) verfügt (E. 5.4.2 oben). Ein Steueranteil für Frau D._____ ist bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. So ergibt sich ausgehend von einem jährlichen Nettoein- kommen von total rund Fr. 43'800.00 (Erwerbseinkommen [12x Fr. 1'800.00] + Bar- und Betreuungsunterhalt H._____ [12x Fr. 1'450.00 {vgl. E. 2.2 oben} + Kinderzulagen beider Söhne [12x Fr. 400.00]), steuer- rechtlichen Abzügen von total rund Fr. 32'700.00 (zwei Kinderabzüge à Fr. 9'300.00, Berufsauslagen von geschätzt Fr. 3'000.00, Versicherungs- abzug von Fr. 3'600.00 und Kleinverdienerabzug von Fr. 7'500.00) sowie der Annahme von nichtvorhandenem steuerbaren Vermögen und unter Be- rücksichtigung des Steuertarifs für Alleinstehende mit Kindern sowie in An- wendung des aargauischen Online-Steuerrechners (vgl. www.ag.ch) ein bei der Unterhaltsberechnung vernachlässigbarer monatlicher Steueranteil von weniger als Fr. 10.00 pro Monat. Die Kommunikations- und Versiche- rungspauschale ist in der ersten Phase, welche nur während drei Monaten von Oktober bis Dezember 2024 andauert, nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4 oben), und ab dem 1. Januar 2025 vermag D._____ diese Pau- schale von Fr. 100.00 (vgl. E. 2.2 und 5.2.5 oben) bei einem auf Fr. 2'350.00 reduzierten Grundbedarf (E. 5.4.1 oben) ohne weiteres aus ih- rem eigenen Einkommen (Fr. 2'700.00) zu decken. Da bei ihr somit von keiner Unterdeckung auszugehen ist, erübrigt sich die von der Beklagten in Bezug auf die Patchwork-Familiensituation des Klägers mit E._____, D._____ und deren Sohn H._____ aufgeworfene Frage der Kausalität zwi- schen E._____ Betreuung und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von D._____ resp. zur Frage eines Betreuungsunterhalts für E._____ (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4, und die diesbezügliche Kritik in der Lehre, in: COSKUN IVANOVIC/MAIER, a.a.O., S. 329, mit Hinweisen). 5.5. Leistungsfähigkeit Kläger / Feuerwehrsold Im Eheschutzverfahren war der Feuerwehrsold des Klägers nicht als rele- vantes Einkommen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1) berücksichtigt worden (vgl. Eheschutzentscheid, E. 6.6.3). Bei der Neufestsetzung des Unterhalts dürfen zwar nach Lehre und Rechtsprechung auch unverändert gebliebene Parameter neu festgesetzt werden, sofern dies – aufgrund der Verände- rung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AE- - 13 - SCHLIMANN, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB), was auch den Einbezug bisher nicht berücksichtigter Einkommensquellen resp. sogar die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens im Abänderungserfahren einschliesst (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 4.2). Vorliegend mag der Kläger seine Leistungsfähigkeit durch die Zeugung eines ausserehelichen Kindes auf den ersten Blick gemindert ha- ben. Wie nachfolgend (E. 6 unten) zu zeigen sein wird, drängt sich der Ein- bezug seines Feuerwehrsolds aber selbst im Lichte seiner neuen Unter- haltsverpflichtung für den ausserehelichen Sohn E._____ (E. 4 oben) nicht auf, zumal bereits das Einkommen des Klägers als […] (E. 2.2 oben) zur Deckung von C._____ Barunterhalt und des Ehegattenunterhalts der Be- klagten gemäss Eheschutzentscheid ausreicht (E. 5.1 oben). Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass der Kläger höheren Unterhalt aus bisher nicht berücksichtigten Einkommensquellen finanziert. 6. Berechnung 6.1. Überschuss und dessen Verteilung Unter Berücksichtigung der veränderten Bedarfssituation beim Kläger (E. 5.2.5 oben) ergibt sich folgendes Bild: In CHF (gerundet) 01.10.2024 bis Ab 01.01.2025 31.12.2024 Einkommen Kläger (E. 2.2 und E. 5.5 oben) 5'780.00 + Einkommen Beklagte (E. 2.2 oben) 2'740.00 – erweiterter Grundbedarf Kläger (E. 5.2.5 oben) 3'270.00 2'640.00 – erweiterter Grundbedarf Beklagte 3'076.00 (E. 2.2 und E. 5.3 oben) – ungedeckter Barbedarf C._____ (E. 2.2 oben) 700.00 – ungedeckter Barbedarf E._____ (E. 2.2 oben) 521.00 Überschuss 953.00 1'583.00 Diese Überschüsse sind nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3) auf die Parteien (je 1/3) und die gleich zu behan- delnden (E. 4 oben) Kinder C._____ und E._____ (je 1/6) aufzuteilen. In CHF 01.10.2024 bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025 Parteien je 317.60 527.70 C._____ / E._____ je 158.80 263.80 6.2. Unterhaltsanspruch Für C._____ und die Beklagte ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch: In CHF (gerundet) 01.10.2024 bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025 C._____ (Barunterhalt [ungedeckter Barbe- 858.80 (700.00 + 158.80) + 963.80 (700.00 + darf + Überschussanteil] + Betreuungsun- 336.00 = 1'195.00 263.80) + 336.00 terhalt [Fr. 3'076.00 – Fr. 2'740.00; E. 2.2 = 1'300.00 und E. 5.3 oben; Berufungsbegehren]) Beklagte (Überschussanteil) 320.00 (gerundet) 525.00 (Art. 58 ZPO) - 14 - Aufgrund der beim persönlichen Ehegattenunterhalt geltenden Dispositi- onsmaxime (Art. 58 ZPO) sind ab Januar 2025 Ehegattenunterhaltsbei- träge in der Höhe von monatlich Fr. 525.00 (vgl. Berufungsantrag Ziff. 5) geschuldet. 6.3. Ehegatten- und Barunterhalt C._____ gemäss Eheschutz gedeckt Mit den vorstehend ermittelten Beträgen ist sowohl der Ehegattenunterhalt (Fr. 270.00) als auch C._____ Barunterhalt (Fr. 730.00) gemäss Ehe- schutzentscheid vom 30. April 2020 (Prozessgeschichte Ziff. 1 oben) ge- deckt (E. 5.1 und E. 5.5 oben). 7. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Beklagten. 8. Kosten 8.1. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'610.00 (Prozessgeschichte Ziff. 2.5 [Disp.-Ziff. 4.1]) werden ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) dem Kläger zu 9/10 mit Fr. 2'349.00 und der Beklagten zu 1/10 mit Fr. 261.00 auferlegt. Zudem hat der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beklagten (Prozessgeschichte Ziff. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5, 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1 und 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 7 unter Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 3.1; AGVE 2013 Nr. 77) 4/5 ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 3'006.25 inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuern (Berufungsbeilage 4), d.h. (gerundet) Fr. 2'405.00, zu bezahlen. 8.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren sind die Prozesskosten dem Verfahrensausgang entsprechend vollständig dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Unterliegens der Beklagten mit ihrer Be- rufung, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die der Beklagten vom Kläger zu bezahlenden Anwaltskosten werden auf gerundet Fr. 2'480.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuern) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durch- schnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.264 vom 12. Februar 2025 E. 6]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zu- schlag von insgesamt 30 % für die Eingaben vom 13. November 2024, 23. Dezember 2024, 22. Januar 2025, 10. und 24. April 2025 und 15. Mai 2025; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuern 8.1 % [Fr. 2'700.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081]). - 15 - 9. URP / Prozesskostenvorschuss Kläger Im vorliegend für die Beurteilung seiner zivilprozessualen Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) relevanten Zeitraum ab Oktober 2024 (Gesuchseinrei- chung [Prozessgeschichte Ziff. 3.2]) verfügt der Kläger über monatliche Überschüsse von Fr. 320.00 bis Dezember 2024 und Fr. 530.00 ab Januar 2025 (E. 6.1 oben) resp. unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zur Ermittlung seines zivilpro- zessualen Zwangsbedarfs (AGVE 2002, S. 65 ff.) jedenfalls ab Januar 2025 noch über einen Überschuss von monatlich Fr. 317.50 (Fr. 530.00 – [Fr. 850.00 {E. 5.2.4 oben} x 0.25]). Zusätzlich hat er seinen Feuerwehr- sold, der nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird, zur freien Ver- fügung (E. 5.5 oben). Mit diesen finanziellen Mitteln ist der Kläger in der Lage, binnen weniger Monate für seine zweitinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen (vgl. BGE 141 III 372 E. 4.1, 135 I 223 E. 5.1). Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Ausnahme eines Kontoauszugs (Berufungsantwortbeilage 3) auch keine weiteren Be- lege zu seiner angeblichen Mittellosigkeit eingereicht und entsprechend auch seine Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.5 mit zahlreichen Hinweisen) verletzt. Sowohl sein Antrag auf Prozesskostenvor- schuss als auch sein (subsidiäres [BGE 142 III 39 E. 2.3]) Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO) sind deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 1, 2, 4.1 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Prä- sidium des Familiengerichts vom 6. September 2024 aufgehoben und statt- dessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In Abänderung von Ziff. 4.2 des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an C._____ Unterhalt monatlich - Fr. 1'195.00 (inkl. Fr. 336.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 1'300.00 (inkl. Fr. 336.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2025 zu bezahlen. - 16 - 2. In Abänderung von Ziff. 5 des Eheschutzentscheids vom 30. April 2020 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatlich - Fr. 320.00 vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 525.00 ab 1. Januar 2025 zu bezahlen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten von Fr. 2'610.00 werden dem Kläger zu 9/10 mit Fr. 2'349.00 und der Beklagten zu 1/10 mit Fr. 261.00 auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- klagten 4/5 ihrer Anwaltskosten in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 3'006.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 2'405.00, zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Kläger hat folglich der Beklagten Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 111 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). 2.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'480.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 3. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers für das Berufungsver- fahren wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG): Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt über Fr. 30'000.00. Aarau, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess