§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt. -9- 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'565.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […]