Dies deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass gerade nur ein kurzfristiges und kein langfristiges Darlehen gewährt werden sollte, also gerade nicht die Meinung zwischen den Parteien bestand, dass das Darlehen für eine unbestimmte Zeit in Anspruch genommen werden kann. Auch die Umstände, dass seitens der Klägerin für das Darlehen weder ein Zins noch eine Sicherheit verlangt wurde (Ziffer 1 und 4 des Darlehensvertrags) und für den Fall eines zwischenzeitlichen Ablebens der Klägerin die Darlehenssumme als Spende an die C._____ hätte überwiesen werden müssen (Ziffer 5 des Darlehensvertrags), vermögen an der im Rechtsöffnungstitel klar bestimmten Dauer des gewährten Darlehens (bis 31. De-