Vielmehr kann die Formulierung im Rechtsöffnungstitel nicht anders verstanden werden, als dass die Rückzahlung des Darlehens per 31. Dezember 2023 fällig wurde. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ändert daran nichts, dass das Darlehen gemäss Ziffer 2 und 3 des Darlehensvertrags zum Zweck der Überbrückung eines finanziellen Engpasses und "kurzfristig" gewährt wurde. Dies deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass gerade nur ein kurzfristiges und kein langfristiges Darlehen gewährt werden sollte, also gerade nicht die Meinung zwischen den Parteien bestand, dass das Darlehen für eine unbestimmte Zeit in Anspruch genommen werden kann.