Die Dauer und der Endzeitpunkt des Darlehens wurden somit unmissverständlich im Rechtsöffnungstitel selbst mittels Angabe eines Kalendertages (31. Dezember 2023) bestimmt. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach mit der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 2. Februar 2023 – entgegen ihrem klaren Wortlaut in Ziffer 3 – ein Darlehen auf unbestimmte Dauer bzw. nur für eine Mindestdauer hätte abgeschlossen werden sollen. -8-