3.2.2. Auch dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Rückzahlung des ihr gestützt auf den Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 ausbezahlten Betrags von Fr. 300'000.00 bei Einleitung der Betreibung mangels Darlehenskündigung nicht fällig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Im als Rechtsöffnungstitel verurkundeten Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 wird in Ziffer 3 unter dem Titel "Darlehensdauer" aufgeführt, dass das Darlehen "kurzfristig bis am 31. Dezember 2023 gewährt" wird (Gesuchsbeilage 2). Die Dauer und der Endzeitpunkt des Darlehens wurden somit unmissverständlich im Rechtsöffnungstitel selbst mittels Angabe eines Kalendertages (31. Dezember 2023) bestimmt.