So liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise selbst dann ein befristetes Darlehen vor, wenn eine Rückzahlung, sobald das Geschäftsergebnis eine solche gestattet, vereinbart wird (BGE 76 II 145). Beim Darlehen auf bestimmte Dauer endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Beendigungstages ohne weiteres, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Handlung oder Erklärung einer Partei bedürfte. Je nach Parteivereinbarung wird die Rückerstattungspflicht des Borgers mit Ablauf des Beendigungstages fällig oder verfällt mit diesem Tag (WEBER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Darlehen, 2013, N. 32 zu Art. 318 OR).