Solche Darlehen auf bestimmte Dauer liegen vor, wenn die Dauer (bzw. eine Mindestdauer) oder der (allenfalls frühestmögliche) Endzeitpunkt der Darlehen bestimmt oder bestimmbar sind. Dauer und Endzeitpunkt können kalendermässig oder durch ein sicher eintretendes Ereignis bestimmt werden (MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Band I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 318 OR). So liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise selbst dann ein befristetes Darlehen vor, wenn eine Rückzahlung, sobald das Geschäftsergebnis eine solche gestattet, vereinbart wird (BGE 76 II 145).