312 OR stellt sodann fest, dass sich der Borger mit dem Darlehensvertrag "zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte" verpflichtet. Nachdem unbestritten ist, dass die Klägerin der Beklagten den mit Vertrag festgelegten Betrag von Fr. 300'000.00 ausbezahlt hat, kann nach Gesagtem nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass sich die Beklagte mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 2. Februar 2023 zur Rückzahlung dieses Betrags an die Klägerin verpflichtet hat. Folglich stellt der Darlehensvertrag vom 2. Februar 2023 für die Rückzahlung des von -7-