Zudem werden im Vertrag die "Darlehenssumme", der "Darlehensweck" und die "Darlehensdauer" umschrieben. Diese Formulierungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Parteien mit Abschluss der Vereinbarung vom 2. Februar 2023 einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR eingehen wollten. Art. 312 OR stellt sodann fest, dass sich der Borger mit dem Darlehensvertrag "zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte" verpflichtet.