3.1.2. Soweit die Beklagte geltend macht, die zwischen den Parteien abgeschlossene und mit "Darlehensvertrag" betitelte Vereinbarung vom 2. Februar 2023 (Gesuchsbeilage 2) stelle für die Rückzahlung des ihr ausgeliehenen Geldes keinen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar (Beschwerde, Rz. 28: vgl. E. 2.2 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden. Die erwähnte Vereinbarung zwischen den Parteien ist unmissverständlich als "Darlehensvertrag" betitelt und die Parteien werde darin als "Darlehensgeberin" und "Darlehensnehmerin" aufgeführt. Zudem werden im Vertrag die "Darlehenssumme", der "Darlehensweck" und die "Darlehensdauer" umschrieben.