Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat dabei deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Dabei ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck bei der Ermittlung des Parteiwillens zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung indessen nicht erteilt werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG m.H.).