3. 3.1. 3.1.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners kann auch aus einem zweiseitigen Vertrag -6-