Die Vorinstanz hätte den Darlehensvertrag nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beurteilen dürfen, da sich die Rückzahlungsverpflichtung am 31. Dezember 2023 im Sinne eines Verfalltages nicht deutlich und unmissverständlich aus der Schuldanerkennung ergebe (Beschwerde, Rz. 28).