7 ff.). Beim im Darlehensvertrag genannten Datum vom 31. Dezember 2023 handle es sich nicht um das Ende der Dauer des Darlehensvertrags, sondern vielmehr um die Angabe einer Mindestdauer des Darlehens, während der das Darlehen nicht gekündigt werden könne (Beschwerde, Rzn. 18 f.). Es ergebe sich aus dem Darlehensvertrag gerade kein unmissverständlicher und bedingungsloser Wille des Schuldners zur Zahlung per 31. Dezember 2023 (Beschwerde, Rz. 24). Die Vorinstanz hätte den Darlehensvertrag nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art.