In Ziffer 5 des Vertrages habe die Klägerin für den Fall ihres Ablebens gar verfügt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden müsse, sondern dass der Betrag einer Wohnbaugenossenschaft als Spende zukommen solle. All diese Elemente würden stark darauf hindeuten, dass die Parteien gerade nicht ein genaues Datum für die Rückzahlung als Verfalltag vereinbaren wollten, sondern am Ende der Laufzeit noch einmal beurteilen wollten, ob das Darlehen aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten weiterlaufen oder zurückbezahlt werden soll (Beschwerde, Rzn. 7 ff.).