Das Darlehen sei gemäss Ziffer 2 des Vertrages "ausschliesslich zum Zweck der Überbrückung des finanziellen Engpasses" und gemäss Ziffer 3 des Vertrags "kurzfristig bis am 31. Dezember 2023" gewährt worden. Ebenso sei das Darlehen gemäss Ziffer 1 des Vertrages zinslos und gemäss Ziffer 4 habe die Klägerin dafür auch keine Sicherheit verlangt. In Ziffer 5 des Vertrages habe die Klägerin für den Fall ihres Ablebens gar verfügt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden müsse, sondern dass der Betrag einer Wohnbaugenossenschaft als Spende zukommen solle.