2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte dagegen im Wesentlichen vor, sie habe bereits vor Vorinstanz gerügt, dass das Darlehen von der Klägerin hätte gekündigt werden müssen. Bei Einleitung der Betreibung sei das Darlehen mangels einer Kündigung nicht zur Rückzahlung fällig gewesen, weshalb die Rechtsöffnung mangels Fälligkeit im Zeitpunkt der Betreibung abzuweisen sei. Das Darlehen sei gemäss Ziffer 2 des Vertrages "ausschliesslich zum Zweck der Überbrückung des finanziellen Engpasses" und gemäss Ziffer 3 des Vertrags "kurzfristig bis am 31. Dezember 2023" gewährt worden.