Begriff "kurzfristig" aus der Buchhaltung stamme und somit kurzfristige Verbindlichkeiten meine, worunter Zahlungsverpflichtungen zu verstehen seien, die innerhalb eines Jahres erfüllt werden müssten. Folglich handle es sich um eine befristetes Darlehen und die in Betreibung gesetzte Betreibung sei im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls zweifelsohne fällig gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2).