2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, beim eingereichten und durch die Parteien handschriftlich unterzeichneten Vertrag vom 2. Februar 2023 handle es sich um einen Darlehensvertrag nach Art. 312 ff. OR, mithin um eine schriftliche Schuldanerkennung, worin die Klägerin der Beklagten einen Betrag von Fr. 300'000.00 ausleihe und sich letztere dazu verpflichtet habe, den Betrag innert vereinbarter Frist zurückzuzahlen. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG vor (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Die Fälligkeit ergebe sich aus dem klaren Wortlaut dieses Rechtsöffnungstitels.