3.5. Am 13. November 2024 stellte die Beklagte wiederholt den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids, welches mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und dem Rechtsmittel der Beklagten insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Das Obergericht zieht in Erwägung: