3.4. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm die Beklagte erneut zur Sache Stellung und stellte neuerlich ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens. Dieses Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit -4- wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2024 abgewiesen.