Zudem stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, wonach die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufzuschieben sei. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckung abgewiesen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Beschwerdeabweisung.