'Die Spruchgebühr von CHF 1'500.00 ist von der Gesuchstellerin zu tragen und wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.' 3. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts T._____ vom 6. September 2024 (Geschäfts-Nr.: SR.2024.139/jm/dr) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Die Parteikosten betragen CHF 1'950.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) und sind von der Gesuchstellerin zu tragen.' 4. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."