3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'950.00 (inkl. MWst. und Auslagen) von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 20. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: