2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)