4.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für die Beträge in der Höhe von Fr. 3'830.35 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 15. September 2023 (kantonale Steuern 2016 zzgl. Verzugszinsen), von Fr. 815.95 für bis zum 14. September 2023 bereits aufgelaufene Verzugszinsen und von Fr. 130.00 für Verfahrensgebühren gemäss separater Gebührenverfügung vom 26. Oktober 2023 zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Gebühren in der Höhe von Fr. 200.00 für die amtliche Einschätzung und von Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Mahngebühr à je Fr. 40.00 sowie für die Steu-