4.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "[d]as Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteile der Veranlagungsverfügung" sind. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass gegen die "Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung)" Einsprache erhoben werden könne.