Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall werde also nicht nur die ordentliche Steuer mit der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2018 verfügt, sondern auch die beiden Steuererklärungs- Mahngebühren von insgesamt Fr. 80.00 (§ 107 Abs. 2 StV BS), die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 (§ 107 Abs. 3 StV BS) sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 100.00 (§ 208 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG BS), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.