15. September 2023, Fr. 815.95 (aufgelaufener Verzugszins bis 14. September 2023) und Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 26. Oktober 2023). Die definitive Rechtsöffnung wurde demgegenüber für die nicht separat eröffneten Mahngebühren von Fr. 80.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 100.00 verweigert. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, diese Gebühren und Bussen seien nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Eine Gesetzesbestimmung allein sowie blosse Kontoauszüge vermöchten keinen Titel zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 4).