" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ nebst der mit Entscheid vom 5. August 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auf für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: