3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. September 2024 erhob der Kläger gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 18. September 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte: